(ip/pp) Hinsichtlich des Schutzes des Vollstreckungsgläubigers hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu befinden. Der Kläger betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von über 255.000,- Euro. Er hatte beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners beantragt und einen Insolvenzantrag gestellt. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen in Höhe von über 353.000,- Euro betrieben. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, die Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Daraufhin erklärte der Insolvenzverwalter deren Freigabe.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts leitete darauf die Zwangsversteigerung der Grundstücke ein. Die Werte wurden durch Beschluss festgesetzt und die Versteigerung anberaumt. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde versehentlich dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zugestellt.

Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös von umgerechnet über 715.000,- Euro erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse wurden auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch das Landgericht aufgehoben. In dem nach Fortsetzung des Verfahrens folgenden Versteigerungstermin bot der Kläger selbst mit. Er erhielt als Meistbietender den Zuschlag für 536.000 Euro. Er veräußerte die Grundstücke sowie eine andere von ihm ersteigerte Immobilie des Schuldners anschließend für insgesamt 800.000,- Euro. Der Kläger meinte darauf, unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundschuld und insbesondere der zwischenzeitlich angewachsenen Zinsen ergebe sich im Vergleich zum ersten Versteigerungstermin zu seinen Lasten eine Differenz von insgesamt gut 245.00,- Euro, die er nunmehr zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von dem beklagten Land ersetzt zu erhalten verlangt.

Der BGH entschied in letzter Instanz: „Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird."

BGH, Az.: III ZR 172/08