(IP) Inwieweit ein Räumungsurteil in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beseitigung von Aufbauten und Anlagen verpflichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

„Grundsätzlich wird eine gemäß § 546 BGB bestehende Verpflichtung des Schuldners, Aufbauten und Anlagen zu beseitigen, vom Antrag auf Räumung und Herausgabe nicht umfasst. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagten zur Beseitigung von Gebäuden und Anlagen materiellrechtlich überhaupt verpflichtet sind. Der Urteilsausspruch lässt jedenfalls nicht erkennen, welche dieser Grundstücksbestandteile gemäß § 94 BGB zu entfernen sind und infolgedessen von einer etwaigen Ermächtigung nach § 887 ZPO erfasst sein könnten. Streitigkeiten über den Umfang einer Beseitigungsverpflichtung sind jedoch grundsätzlich in einem Erkenntnisverfahren zu klären, während das Zwangsvollstreckungsverfahren hierfür nicht zur Verfügung steht“.

Nachdem die Beklagten im betreffenden Verfahren mit dem Pachtzins für ein Flurstück in Verzug geraten waren, wurde ihnen vom Kläger fristlos gekündigt. Die Beklagten räumten das Grundstück jedoch nicht. Darauf erreicht der Kläger ein Urteil zur Räumung und Herausgabe des betreffenden Grundstücks. Darüber hinaus erstrebt er jedoch nicht nur die Entfernung von beweglichen, im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenständen, sondern verlangte zugleich die Rückgabe in einem noch (wieder-)herzustellenden Zustand, der erst durch den Abriss von Gebäuden und Anlagen hätte erreicht werden können. Nach Meinung des OLG reichte dafür der vorhandene Räumungstitel jedoch nicht aus.

OLG Düsseldorf, Az.:
24 W 81/14

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